In die Ausgabe 2019 der OIB Richtlinien wurden Regelungen zu den Bereichen Pflegeheime, Krankenhäuser und Versammlungsstätten direkt in die Richtlinie 2 Brandschutz und Richtlinie 4 Nutzungssicherheit übernommen. Das schafft eindeutig mehr Klarheit für die Anwender.
Ebenso ergänzt wurden Regelungen zu Batterieräumen, sowie Anforderungen aus der TRVB 110 für Leitungen und deren Durchführungen. Zudem wurde die Notwendigkeit zur Erstellung von Brandschutzkonzepten reduziert und die Möglichkeit zur Verlängerung von Fluchtwegen auf mehr als 40 m, auf Grund der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung in diesem Bereich, geregelt.
Verweise auf weitere Normen oder andere technische Regelwerke wurden stark reduziert. Das betrifft in der Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit z.B. alle Verweise auf die ÖNORM B 1600. Anforderungen an die Barrierefreiheit wurden reduziert und direkt geregelt. In Folge ist zukünftig bei der Definition „barrierefrei“ jedenfalls zu hinterfragen welches Niveau damit gemeint ist. Die OIB Richtlinie 4, oder die ÖNORM B 1600 Serie.
In der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz wurden, unter anderem, die Gebäudeklassen überarbeitet (in der Gebäudeklasse 2 wurden bei an drei Seiten freistehenden Wohngebäuden die Fläche auf 800 m² erweitert) und die Brandabschnitte bei reinen Wohngebäuden aufgehoben. Die Begründung lag in der kleinzelligen Struktur bei Wohngebäuden.
Aber es wäre wohl nicht Österreich, hätte man es zuwege gebracht das die Richtlinien zeitgleich in allen Bundesländer ihre Gültigkeit erhalten. Für Sie daher der Überblick, was gilt aktuell wo, dargestellt in den nachfolgenden Tabellen.
BUNDESLAND | OIB-RICHTLINIE 1 BIS 5 | OIB-RICHTLINIE 6 |
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Burgendland | - | - |
Kärnten | 12. September 2020 | 12. September 2020 |
Niederösterreich | - | - |
Oberösterreich | 1. September 2020 | 1. September 2020 |
Salzburg | - | - |
Steiermark | 1. September 2020 | 1. September 2020 |
Tirol | 1. Juni 2020 | 1. Juni 2020 |
Voradlberg | - | - |
Wien | 1. Februar 2020 | 1. Februar 2020 |
Stand: September 2020
BUNDESLAND | OIB-RICHTLINIE 1 BIS 5 | OIB-RICHTLINIE 6 |
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Burgendland | 25. Oktober 2016 | 25. Oktober 2016 (ersetzt die Version von 27. Mai 2015) |
Kärnten | 14. September 2016 (ersetzt durch OIB-Richtlinie 2019) | 14. September 2016 (ersetzt durch OIB-Richtlinie 2019) |
Niederösterreich | (OIB-Richtlinie 2011 noch in Kraft) | 15. April 2016 |
Oberösterreich | 1. Juli 2017 (ersetzt durch OIB-Richtlinie 2019) | 1. Juli 2017 (ersetzt durch OIB-Richtlinie 2019) |
Salzburg | 1. Juli 2016 | 1. Juli 2016 |
Steiermark | 1. Jänner 2016 (ersetzt durch OIB-Richtlinie 2019) | 1. Jänner 2016 (ersetzt durch OIB-Richtlinie 2019) |
Tirol | 1. Mai 2016 (ersetzt durch OIB-Richtlinie 2019) | 1. Mai 2016 (ersetzt durch OIB-Richtlinie 2019) |
Voradlberg | 1. Jänner 2017 | 1. Jänner 2017 |
Wien | 2. Oktober 2015 (ersetzt durch die OIB-Richtlinie 2019) | 2. Oktober 2015 (ersetzt durch die OIB-Richtlinie 2019) |
Stand: September 2020
Wesentlich für die Auswahl des richtigen Produktes sind natürlich Ihre Anforderungen. Dabei geht es nicht nur um den eigenen Komfort, sondern auch darum das richtige Sicherheitsniveau zu erreichen. Folgende Fragen sind jedenfalls zu klären:
Für Drehflügelantriebe ist das in der Regel unproblematisch. Es ist lediglich sicher zu stellen, dass in Fluchtrichtung die Tür auch manuell, jederzeit und ohne Fremde Hilfsmittel, zu öffnen ist. Die Tür also nicht versperrbar oder mit einem Panikschloss ausgestattet ist.
Für Schiebetüren gilt, dass diese mit zusätzlicher Technik ausgestattet werden müssen. Im Wesentlichen ist das eine selbstüberwachende Elektronik und die Funktion, dass die Tür bei Stromausfall öffnet. Aber Achtung, das steht im Widerspruch zu den Anforderungen im Brandfall.
In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass der Antrieb, egal ob Drehflügel- oder Schiebetür, die Tür verlässlich schließt. Das kann entweder über eine geeignete Notstromversorgung oder über gespeicherte Energie (Hydraulik, Federvorspannung etc.) erfolgen. Auf jeden Fall ist ein mit dem Feuerschutzabschluss geprüftes System zu verwenden.
Oft der erste Gedanke: die automatische Tür erleichtert beeinträchtigten Personen die Nutzung. Stimmt. Allerdings ist dazu die automatisierte Öffnung über Sensoren erforderlich. Zudem ist der Kontakt des Türflügels mit dem Nutzer nicht zulässig. Das Konzept der Öffnungshilfe greift hier zu kurz. Achten Sie speziell beim Einsatz von Niedrigenergie-Antrieben darauf. Diese werden oft zwar günstig, aber ohne diese Eigenschaften, angeboten.
Ist die Motivation Türen aus Gründen der Hygiene zu automatisieren, so ist auch hier auf die berührungslose Funktion zu achten. Das können alle Antriebsarten bewerkstelligen. Einzige Ausnahme ist das Konzept der Öffnungshilfe, ein Niedrigenergie-Antrieb, der zwar ohne Sensoren zur Öffnung und Absicherung auskommt, aber erst durch die beginnende manuelle Öffnung der Tür diese dann gänzlich öffnet. Eben doch nicht berührungslos.
Ergänzen dazu allen anderen Faktoren kommt hier der Wind ins Spiel. Drehflügeltüren bieten eine oft nicht unerhebliche Angriffsfläche für Windkräfte. Dementsprechend ist auf eine ausreichende Antriebsleistung zu achten. Mit Niedrigenergie-Antrieben ist das praktisch nicht zu bewerkstelligen.
Einsatzbereiche von Türantrieben | ||||
Antriebsart | barrierefrei nach ÖNORM B 1600 | brandschutztauglich | Einsatz im Verlauf von Fluchtwegen | Einsatz im Außenbreich unter Windlast |
Drehflügelantrieb, Niedrigenergie ohne mechanischer Selbstschließung | nur mit Zusatzausstattung | nur mit Zusatzausstattung und Zulassung | ja | nein |
Drehflügelantrieb, Niedrigenergie mit mechanischer Selbstschließung | nur mit Zusatzausstattung | ja, mit Zulassung | ja | nein |
Drehflügelantrieb, mit mechanischer Selbstschließung | ja | ja, mit Zulassung | ja | ja |
Schiebetürantrieb, Niedrigenergie | ja | nur mit Zusatzausstattung und Zulassung | nur mit Zusatzausstattung | ja |
Schiebetürantrieb | ja | nur mit Zusatzausstattung und Zulassung | nur mit Zusatzausstattung | ja |
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