Die Erstellung der 4. Ausgabe der OIB Richtlinien stand unter dem Motto „Ergänzungen und Konsolidierungen“. Dem wurde Rechnung getragen in dem man unter anderem Regelungen zu den Bereichen Pflegeheime, Krankenhäuser und Versammlungsstätten aufgenommen hat. Ebenso ergänzt wurden Regelungen zu Batterieräumen, sowie Anforderungen aus der TRVB 110 für Leitungen und deren Durchführungen. Zudem wurde die Notwendigkeit zur Erstellung von Brandschutzkonzepten reduziert und die Möglichkeit zur Verlängerung von Fluchtwegen auf mehr als 40 m, auf Grund der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung in diesem Bereich, geregelt.
Die neuen Richtlinien, einen Überblick über Änderungen zur Ausgabe 2015 und erläuternde Bemerkungen sind auf der Homepage des OIB gut aufbereitet zu finden. Hier als Beispiel die Richtlinie 2 https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/2019/oib-richtlinie-2
Es haben auch bereits alle Bundesländer zugestimmt diese Ausgabe zu übernehmen. Die erforderlichen Schritte dazu sind zum Teil auch schon eingeleitet. Die faktische Gültigkeit kann ebenfalls beim OIB abgefragt werden.
Mit der Klarheit, dass technische Anforderungen an Bauwerke in den OIB Richtlinien zu regeln sind, gab es im TRVB – Bereich großen Handlungsbedarf. Es wurden ganze Richtlinien zurückgezogen, abgeändert oder nur noch jene Teile belassen die sich auf Organisation und auf Anforderungen für Inspektion, Betrieb und Wartung beziehen. Aufgehoben wurden:
Als Geschäftsführer oder Beauftragter eines Unternehmens haben Sie jederzeit die Möglichkeit Ihre Pflichten durch die Vergabe von Leistungen an externe Unternehmen zu delegieren. Das macht ja auch Sinn. Sie
können Ihre Ressourcen auf die Kernaufgaben des Unternehmens konzentrieren und schließen im besten Fall Haftungen für die delegierten Aufgaben aus. Damit das aber auch wirklich so ist, gilt es zu berücksichtigen, dass Sie als Auftraggeber ein potentielles Auswahlverschulden trifft. Insbesondere dann, wenn erkennbar gewesen wäre, dass ein beauftragtes Unternehmen die geforderte Leistung nicht ausreichend erfüllen wird. Das kann durch ein ganz besonders günstiges Angebot gegeben sein, oder aber auch durch Formulierung in der Leistungsbeschreibung wie „in Anlehnung an ÖNORM....“. In diesem Fall sieht das ABGB eine Haftung wie für eigenes Verschulden vor. Abhilfe ist aber leicht getroffen. Wir von Sisando bieten Ihnen nicht nur preiswürdige Angebote, sondern auch die Sicherheit von eigenem, zertifiziertem, Personal.
Sie haben Fragen? Sichern Sie sich gleich noch Ihren Beratungstermin. Wir kommen gerne persönlich
zu Ihnen http://www.sisando.at/kontakt/