Mit der Novelle der Arbeitsstättenverordnung sind, seit Dezember 2017 die Anforderungen an Türen im Verlauf von Fluchtwegen ident mit den OIB Richtlinien, und somit einheitlich in ganz Österreich. Welche Auswirkung das hat erklären Ihnen unsere Mitarbeiter gerne persönlich. Einen ersten Überblick über die reduzierten Anforderungen gibt die nachstehende Tabelle.
Normgerechte, barrierefreie Brandschutztüren konnte bisher praktisch nur mit Freilaufeinrichtungen oder Automatisierung erreicht werden. Nun wurde die Norm überarbeitet und ist im April 2017 neu erschienen. Dabei wurden neue Geltungsbereiche für den Brandfall geschaffen. Wesentlich dabei ist:
Gleich geblieben ist jedenfalls die Empfehlung von SISANDO automatisierte Türen sinnvoll, zum Komfort und zur Sicherheit der Anwender, einzusetzen. Eine Nachrüstung auch an Brandschutz- und Fluchtwegtüren ist jedenfalls möglich, bezüglich der Umsetzung beraten wir sie gerne.
Hinter dieser sperrigen Bezeichnung verbergen sich völlig neue Möglichkeiten zur Absicherung von Türen im Verlauf von Fluchtwegen. Unabhängig ob mit Beschlägen nach EN179 oder EN1125, ist es nun möglich diese Türen elektrisch zu verriegeln. Somit können im Regelbetrieb nur noch berechtigte Personen diese Ausgänge benutzen. Die uneingeschränkte Nutzung als Notausgang muss nur noch im Alarmfall gewährleistet sein. Seitens Arbeitsinspektorat und Brandverhütungsstellen werden diese Lösungen, bei fachgerechter Ausführung, akzeptiert. Das ergibt eine Vielzahl neuer Anwendungen, die bisher nicht oder kaum gelöst werden konnten. Einige Beispiele:
Oft vergessen, aber wesentlich für eine positive Abnahme und Revision von Brandmeldeanlagen, die Signalanlage für Tore. Konkret heißt es dazu, in der TRVB 151s:„1.2.2 Zusätzlich zur Feststelleinrichtung ist eine optische und/oder akustische Warneinrichtung zu installieren, welche in geeigneter Form durch das Schließen des Tores möglicherweise gefährdete Personen (Kunden, Arbeitnehmer, Fahrzeuglenker usw.) warnt. Direkt neben dieser Warneinrichtung ist ein gemäß ÖNORM F 2030 ausgeführtes Hinweisschild mit eindeutiger Aufschrift anzubringen, z.B. „Achtung! Bei Aufleuchten der Blitzleuchte: Tor schließt.“
Geeignet zur Erfüllung dieses Punktes sind jedenfalls Signalanlagen an den Toren die jederzeit auch nachgerüstet werden können.
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